Für die Anmietung eines Caravans werden die nachfolgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt des zwischen dem
Vermieter des Caravans (nachfolgend “Vermieter” genannt) und
Ihnen (nachfolgend “Mieter” genannt) zustande kommenden
Vertrages.
-
Vertragsgegenstand
- Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der
Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte
Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der
Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf
Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich
vereinbarter Entgelte.
- Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung
eines Wohnwagens (Caravan). Reiseleistungen bzw. eine
Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der
Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den
Reisevertrag – insbesondere die §§ 651 a-l BGB – finden
keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt
selbständig durch und setzt den Caravan
eigenverantwortlich ein.
- Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Caravans ist jeweils
ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig
auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden
Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.
-
Mindestalter des Fahrers,
Führerschein
Der Fahrer muss mindestens das
21. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz eines für die
jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen
Führerscheins, z.B. der Klasse 3, der Klasse B96 und / oder
BE für PKW mit Anhänger sein. Der Mieter hat dafür Sorge zu
tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die
vorgenannten Bedingungen erfüllen. Eine Vorlage des
Führerscheins durch den Mieter und / oder den Fahrer bei
Anmietung und / oder im Zeitpunkt der Übernahme ist
Voraussetzung für die Übergabe des Caravans. Kommt es
infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer
verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters.
Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch
innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein
vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer
6b Anwendung.
-
Entgelte und Zahlungsbedingungen
- Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei
Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den
Vereinbarungen im Mietvertrag. Kraftstoffkosten, Maut-,
Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als
auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu
Lasten des Mieters. Durch den Mietpreis sind die Kosten
des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 4 sowie Diese für
Wartung und Verschleißreparaturen abgegolten.
- Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche
Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der
Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als
ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum
vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird
(siehe auch Ziffer 8g).
- Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige
Servicepauschale gemäß gültiger Preisliste an. Diese
beinhaltet u. a. die betriebsbereite Übergabe des
Fahrzeuges sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung
von circa 30 Minuten.
- Wenn die Forderungen aus dem Mietvertrag mit einer
Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des
Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten
Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der
Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese
Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge der
durch den Mieter schuldhaft verursachten Schadensfälle
(bis max. zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt)
und Ordnungswidrigkeiten des Mieters einschließlich der
dem Mieter zuzurechnenden Folgekosten (insbesondere
Abschleppkosten).
-
Versicherungsschutz
- Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden
allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
(AKB) wie folgt versichert:
-
Haftpflichtversicherung
gegenüber Dritten mit einer Deckungsumme
von 100 Mio. € pauschal für Sach- und
Vermögensschäden und für Personenschäden
bis maximal 15 Mio. €,
-
Teilkaskoversicherung,
-
Vollkaskoversicherung
mit
- jeweils mit Haftungsfreistellung
nach den Grundsätzen eines Teil- bzw.
Vollkaskoschutzes mit einem
Selbstbehalt pro Schadenfall in
Höhe der Vereinbarung im
Mietvertrag, soweit die
Bedingungen keine volle Haftung des
Mieters vorsehen, insbesondere
entsprechend Ziff. 13 dieser
Vermietbedingungen.
- Schutzbrief (Hilfe für unterwegs als
Service oder Kostenerstattung)
- Fahrerschutzversicherung (Personenschäden
des berechtigten Fahrers, die dadurch
entstehen, dass er durch einen Unfall beim
Lenken des versicherten Fahrzeugs verletzt oder
getötet wird)
- In der Kaskoversicherung & für den Schutzbrief
besteht Versicherungsschutz in den geographischen
Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten,
die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
-
Reservierung und Zahlungsbedingungen
- Reservierungen sind nur nach schriftlicher
Reservierungsbestätigung (unterschriebener Mietvertrag)
durch den Vermieter verbindlich. Mit Diesem erhält der
Mieter den Anspruch auf den Caravan.
- Nach Erhalt des unterschrieben Mietvertrages ist
innerhalb von 14 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung
in Höhe der Vorgaben in dem Mietvertrag auf das in dem
Mietvertrag genannte Konto des Vermieters zu
überweisen. Der Vermieter kann im Falle nicht
fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem
Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag
zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der
Ziffer 6b Anwendung.
- Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 14 Tage
vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen
sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter
Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer
Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurücktreten.
Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b
Anwendung.
-
Rücktritt und Umbuchung
- Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines
gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht
vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter
allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im
nachfolgend beschriebenen Umfang ein.
- Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung
werden folgende Stornogebühren fällig:
- 10 % des Mietpreises bis zum 100. Tag vor
dem vereinbarten Mietbeginn; mindestens jedoch
75 € / Reservierung
- 20 % des Mietpreises vom 99. bis 61. Tag
vor dem vereinbarten Mietbeginn
- 40 % des Mietpreises vom 60. bis 30. Tag
vor dem vereinbarten Mietbeginn
- 60 % des Mietpreises vom 29. bis 15. Tag
vor dem vereinbarten Mietbeginn
- 70 % des Mietpreises vom 14. bis 8. Tag vor
dem vereinbarten Mietbeginn
- 80 % des Mietpreises ab dem 7. Tag vor dem
vereinbarten Mietbeginn
- 90 % des Mietpreises ab 48 Stunden vor
Mietbeginn
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist
der Eingang der schriftlichen
Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine
Nichtabnahme / -abholung gilt als
Rücktritt. Zur Absicherung des
Stornorisikos wird der Abschluss einer
Reiserücktrittskosten-Versicherung
empfohlen.
- Soweit freie Kapazitäten innerhalb des
Kalenderjahres bei der in der Reservierungsbestätigung
genannten Anmietstation vorhanden sind, ist eine
Umbuchung bis 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn
ohne Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer
nicht unterschritten wird. Eine Reduzierung des
Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht
möglich.
- Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit
schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich.
Dieser kann die Zustimmung aus berechtigten Gründen
verweigern.
- Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass
ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe
entstanden ist.
-
Kaution
- Die Kaution in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag
muss bei Fahrzeugübernahme geleistet werden. Die
Zahlung der Kaution kann mittels EC- / Maestro-Karte /
Girocard, bei Kreditkarten Visa- oder Master Card,
sowohl auch in Bar erfolgen. Die Auswahl der
Kautionshinterlegungsart(en) obliegt dem Vermieter.
- Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe
des Fahrzeugs sowie nach erfolgter
Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution
zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen
und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung,
Schäden…) müssen bei Rückgabe des Fahrzeugs vor Ort
beglichen werden. Nur eventuell vorhandene Schäden
werden mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch
den Mieter zu tragen sind. Die ggfls. infolge eines
Schadensereignisses anfallenden Reparaturkosten kann
der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages
abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der
Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das
Recht die Kaution zurückzubehalten.
-
Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe
- Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin
(mit Beachtung der Uhrzeit!) an der im Vertrag
benannten Ortes des Vermieters zu übernehmen und zurück
zu geben.
- Bei Fahrzeugübergabe sind
der gültige Personalausweis und
Führerschein im Original vorzulegen. Ebenso ist das
Ziel der Reise anzugeben.
- Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem
Vermieter, bzw. der Vermietstation bei
Fahrzeugübernahme das Mietfahrzeug auf seinen
schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe der
Füllstände, Sauberkeit und auf das Vorhandensein von
Zubehör hin zu überprüfen. Die durch den Mieter
festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen,
sind vor Fahrtantritt gegenüber der Vermietstation
anzuzeigen und werden durch die Vermietstation auf dem
Übergabeprotokoll vermerkt.
- Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche
Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe
des Fahrzeugs vorenthalten bis die Fahrzeug-Einweisung
abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete
Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des
Mieters.
- Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum
vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt
und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll)
an der vertraglich vereinbarten Station zurückzugeben.
Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette
nicht geleert und / oder nicht gereinigt, wird eine im
Mietvertrag definierte Pauschale fällig. Der Nachweis,
dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder
wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen nicht oder
ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die
tatsächlich anfallenden Reinigungskosten, mindestens
jedoch 140 € berechnet. Der Nachweis, dass ein Schaden
überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich
niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
- Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem
Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder
den Verlust zu vertreten hat.
- Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der
vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum
vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist
dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer
hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein
Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu
verlangen. Darüber hinausgehende
Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon
unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer
haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen.
- Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach
ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform
möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des
Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte
Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach
Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen
Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer
Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545
BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.
- Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten
Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten
Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann
anderweitig vermietet werden.
- Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung
gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht
vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares
Fahrzeug bereitzustellen. Sollte ein kleineres Fahrzeug
angeboten und akzeptiert werden, wird die
Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen
erstattet.
- Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor
Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser
Kündigung des Mietvertrages zurück zu verlangen.
Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht
des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle
eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.
-
Ersatzfahrzeug
- Kann das Fahrzeug in der gebuchten
Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht
bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das
Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares
oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch
entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten.
Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des
Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die
Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter
nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich
sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2
Nr. 1 BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein
denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl,
verzögert sich oder wird durch den Vermieter
verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten,
wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen
zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen
des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines
größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung
ablehnen.
- Akzeptiert der Mieter ein verfügbares
Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie,
erstattet der Vermieter die sich ergebende
Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.
- Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters
zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch
einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den
der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die
Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine
Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in
diesem Fall ausgeschlossen.
-
Obliegenheiten des Mieters
- Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur
vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen
Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich
bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der
Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften
aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu
geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und
Personalausweis zu hinterlegen.
- Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des
Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob
sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem
fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen
und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem
Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die
Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der
Allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren.
- Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu
behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des
zulässigen Gesamtgewichtes und des Reifendrucks),
ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen
sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mieter
hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel
und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für
Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die
Benutzung maßgeblichen Vorschriften,
Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe,
Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der
Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen,
dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand
befindet.
- Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden:
- zur Beteiligung an motorsportlichen
Veranstaltungen und Fahrzeugtests,
- zur Beförderung von explosiven, leicht
entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder
sonst gefährlichen Stoffen,
- zur Begehung von Zoll- und sonstigen
Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht
des Tatortes mit Strafe bedroht sind,
- zur Weitervermietung oder Leihe
- zu Zwecken, die einer übermäßigen
Beanspruchung des Fahrzeuges führen,
- zur gewerblichen Personen- oder
Fernverkehrsbeförderung,
- für Fahrschulübungen, Geländefahrten,
- für Nutzungen, die über den vertraglichen
Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht
zum Befahren vorgesehenen Gelände.
- Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten
in europäische Länder sind grundsätzlich zulässig, es
sein denn, es handelt sich um Fahrten nach Ukraine,
Russland, Belarus, Bulgarien, Moldau, Rumänien, Türkei,
Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira oder
Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der
ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des
Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der
während der Mietdauer besuchten Länder sowie der
Transitländer hat sich der Mieter / Fahrer eigenständig
zu informieren und die jeweils geltenden
Verkehrsvorschriften einzuhalten.
- Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs-
und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe
von 150 € ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer
Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen
dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und
schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag
gegeben werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen
und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter
nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege
im Original, sofern der Mieter nicht für den der
Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der
Vermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus
ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile /
Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile
handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät,
Wasserpumpe, etc.). Im Übrigen hat der Mieter die
Pflicht, die Austauschteile / Altteile dem Vermieter
vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der
Rücktransport zumutbar ist.
- Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen
Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu
befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere
mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu
versehen.
- Haustiere dürfen nach ausdrücklicher schriftlicher
Zustimmung des Vermieters mit vom Mieter / Fahrer zu
stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen /
-einrichtungen mitgenommen werden. Für die Einhaltung
der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf-
und Transit- / Einreisebestimmungen ist der Mieter /
Fahrer eigenverantwortlich. Haustiere können zu einer
kostenpflichtigen Sonderreinigung laut Preisliste /
Mietvertrag führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach
Tier riecht und / oder Tierhaare / -ausscheidungen
vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die
Nichtbeachtung / Zuwiderhandlung entstehen sowie ein
dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise
Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.
- Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine
Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des
Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des
Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert
mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den
Namen und die Adresse eines berechtigten oder
unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen,
sofern der Vermieter an der Offenlegung ein
berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei
Schadenfällen des Fahrers.
- Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von
weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen
werden.
-
Verhalten bei Unfall oder
Schadensfall
- Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich
nicht nur um einen Bagatellunfall handelt durch den die
Gebrauchstauglichkeit des Wohnwagens nicht wesentlich
eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den
Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.
- Der Mieter / Fahrer hat nach einem Unfall (auch
ohne Fremdbeteiligung) oder bei einem Brand-,
Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich
die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu
verständigen. Der Mieter / Fahrer darf sich solange
nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht
zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der
erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen
Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich
sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom
Unfallort im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch (StGB) ist
zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme
verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem
Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei
selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über
alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses,
auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu
informieren. Der Unfall / Schadensbericht muss
insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten
Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche
Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen
nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder
besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem
Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich,
spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.
-
BEI EINER
PANNE bekommen Sie Hilfe unter der
Telefonummer +49 721 660 - 3333
(Versicherungsgesellschaft) unter Angabe der
Vertragsnummer: V003 297/627.
-
BEI EINEM
SCHADEN bekommen Sie Hilfe unter der
Telefonummer +49 30 311 920 - 44 ebenfalls unter
Angabe der Vertragsnummer V003 297/627, dem KFZ
Kennzeichen bzw. der Mitgliedsnummer C000104.
-
Haftung des Vermieters
Der Vermieter
haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für
das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für
durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich
die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der
Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese
Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern
des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und
Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung
gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene
verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die
Haftung aus einer vertraglich übernommenen
verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter,
einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen
des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für
Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges
zurückgelassen / vergessen werden.
-
Haftung des Mieters
Der Mieter haftet
dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und
darüber hinaus gehende Schäden des Vermieters aufgrund der
Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den
Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden
Bestimmungen:
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter
während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis
zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro
Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine
weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit
der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab
Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen
Schäden.
- Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich
vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter
vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet
der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass
der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten
Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der
Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des
Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung
auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht,
sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern
2- Mindestalter des Fahrers,
Führerschein, 8-Fahrzeugübergabe und
Fahrzeugrückgabe, 10-Obliegenheiten
des Mieters (b,c,d,e,f,g),
11-Verhalten bei Unfall oder
Schadensfall geregelten Vertragspflichten
vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter
in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden
Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen
- Verletzung der genannten Vertragspflichten während
der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem
Vermieter gegenüber in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des
Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen
grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die
Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die
Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den
Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens
sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der
Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht
im Falle arglistigen Verhaltens.
- Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet
der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen.
- Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die
mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den
gesetzlichen Vorgaben.
- Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
- Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für
alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden
Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu
vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung
freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden
zzgl. Einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen
zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei
denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein
oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden
entstanden ist.
- Der Mieter hat bei der Benutzung von
mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und
vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu
sorgen.
-
Verjährung
- Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem
Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich
anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt
es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den
Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der
Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte,
sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein
Verschulden trifft.
- Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren
innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um
Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen
der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein
Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche
geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage
gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich
zurückweist.
- Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen
Veränderung und Verschlechterung der Mietsache
verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten,
beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges
an die vereinbarte Vermietstation. Sofern der Unfall
polizeilich aufgenommen wurde, werden
Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter
erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur
Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf
der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate
nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist
verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um
Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den
Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu
unterrichten.
-
Allgemeine Bestimmungen
- Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich
nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters
bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder
Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen
hat, persönlich als Gesamtschuldner.
- Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von
unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder
entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
- Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung
seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
- Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an
Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung
solcher Ansprüche in eigenem Namen.
-
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
- Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt
personenbezogene Daten des Mieters / Fahrers zum Zwecke
der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche
Stelle im Sinne Art. 6 Abs. 1 a) der DSGVO.
- Eine Übermittlung dieser Daten kann zu
Vertragszwecken zwischen dem Vermieter und seinen
Vertragspartnern und an andere beauftragte Dritte
(bspw. Inkassounternehmen, Rechtsanwälte, etc.)
erfolgen.
- Darüber hinaus kann eine Weitergabe
personenbezogener Vertragsdaten an Behörden erfolgen,
wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des
Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde (z.B.
Staatsanwaltschaft) besteht. Zusätzlich ist der
Vermieter berechtigt, persönliche Daten des Mieters im
Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden
im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich während der
Mietdauer ergeben haben, wie z.B. Strafzettel,
Bußgelder und sonstige Gebühren, weiterzugeben. Eine
Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit
dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B.
an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zweck
der Abrechnung sowie in den Fällen der Ziff. 13 g. und
h. an das Unternehmen oder die entsprechende Stelle,
damit diese die angefallenen Gebühren oder Kosten
direkt gegenüber dem Mieter geltend machen kann.
- Der Vermieter hat ausgestattet, bzw. behält sich
vor das Fahrzeug mit einem modernen,
satellitengestützten Ortungssystem auszustatten. Dieses
System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen
Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall
(Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen
Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen.
Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden,
nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der
Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs.
-
Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der
vereinbarten Vermietstation.
- Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und
zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie
mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter
haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende
Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und
Mieter.
- Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter
zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich
deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des
Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
- Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so
bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon
unberührt.
- Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, wird als
- ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz
des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder
aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches
gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die
nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland
verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
- Hinweis gemäß § 36
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Wir nehmen
nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.